"KopaBut" – Lettischer Kulturverein in Graz
STATUTEN
§1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen „KopaBut - Lettischer Kulturverein in Graz“
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2: ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Organisation von Feierlichkeiten der in Graz und Steiermark wohnhaften Letten und Entwicklung einer lettischen Gemeinschaft.
(2) Das Pflegen der lettischen Sprache, der Traditionen und des lettischen Selbstbewusstseins, wie auch die lettischen Kulturwerte und zielorientierte Erziehung der Kinder.
(3) Das Veranstalten der lettischen Nationalfeiern und Unterstützen der lettischen staatlichen gesellschaftlichen Aktivitäten in Graz und Steiermark.
(4) Das Entwickeln von Kontakten zwischen Lettland und Österreich auf der kulturellen und sozialen Ebene
(5) Die Vereinstätigkeit versteht sich als kulturelle Tätigkeit im weitesten Sinn, ist keiner politischen Partei verpflichtet und Firmen-ungebunden.
§3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKSI
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Kooperation mit den anderen Institutionen in Europa;
b) Kooperation mit der Botschaft der Lettischen Republik in Österreich;
c) Beantragung von EU Projekten;
d) Einrichtung und Pflege einer Homepage, Herausgabe einer Informationsschrift;
e) Pflege der persönlichen Kontakte und des Gedankenaustausches mit Partnervereinen mit ähnlichem Vereinszweck;
(3) Als finanzielle Mittel dienen:
a) Mitgliedsbeiträge und Spenden;
b) Förderungsbeiträge der Privatpersonen und der juristischen Personen;
c) Geldspenden, Sammlungen und Subventionen.
§4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihren Mitgliedbeitrag zahlen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen und kein Stimmrecht haben.
§5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen, auf Grund eines schriftlichen Antrags werden, die zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen wollen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand in der Zeit bis zu zwei Wochen nach dem Erhalt des Antrags. Der Antragssteller kann an der Vorstandssitzung über seine Aufnahme persönlich teilnehmen, aber man kann ihn auch ohne persönliche Teilnahme aufnehmen. Ein schriftlicher Vorstandsbescheid ist dem Antragssteller nicht später als zwei Wochen nach dem Bescheidfassen zu verschicken.
§6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch Ableben.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für den letzten Monat gibt es Beitragspflicht. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der in den Statuten beschriebenen Mitgliedspflichten, wegen gegen den Vereinszweck gerichteten Tätigkeiten, wegen der Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit, wegen dem Entgegenwirken der Interessen des Vereins, wegen dem Ignorieren der anvertrauten Aufgaben und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss in seiner Sitzung und das Mitglied wird zur Erklärung unter persönlicher Teilnahme aufgefordert, aber seine Teilnahme ist keine Pflicht für das Fassen des Bescheids. Ein schriftlicher Vorstandsbescheid ist der betreffenden Person nicht später als zwei Wochen nach dem Bescheidfassen zu verschicken.
(6) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft wird der eingezahlte Mitgliedsbeitrag nicht rückerstattet.
(7) Die Aberkennung der außerordentlichen Mitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7: RECHTE DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§8: PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
(2) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Die Mitglieder haben die Pflicht, Änderungen Ihrer Kontaktdaten (Postadresse, e-mail, Telefonnummer) dem Vorstand zu melden.
§9: VEREINSORGANE
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung , der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
(2) Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§10: GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) Schriflichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer,
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfers,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist mit der Mindestanzahl der erschienenen Mitglieder - ein Zehntel beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in der Verhinderung der Stellvertreter/-in. Wenn auch der/die verhindert wird, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§11: AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§12: VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, und zwar mindestens aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/-in, Schriftführer/-in und Stellvertreter/-in, sowie Kassier/-in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch den Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt oder durch Ableben.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Wenn ein Mitglied des Vorstandes sein Amt vor dem Ende der Funktionsperiode verlässt, kann der Vorstand einen Vertreter oder eine Vertreterin bis zur nächsten Vollversammlung einsetzen. Es dürfen auf diese Weise maximal zwei Vertretungen eingesetzt werden.
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§13: AUFGABEN DES VORSTANDS
Valdes uzdevums ir biedrības vadība. Tā ir „vadošā institūcija“ pēc 2002. gada Biedrību likuma. Tai jāpilda visi uzdevumi, kuri statūtos nav uzdoti citai pārvaldes institūcijai. Tās darbībā it sevišķi iekļautas sekojošas lietas:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern des Vereins.
§ 14: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau und sein(-e)/ihr(-e) Stellvertreter/Stellvertreterin vertritt den Verein nach außen mit den gleichen Rechten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin ihre Stellvertreter/innen und an die Stelle des Kassiers tritt der Schriftführer/die Schriftfüherin.
§ 15: RECHNUNGSPRÜFER
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung, im folgenden „Schiedsgericht“ genannt, berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Par biedrības darbības brīvprātīgu izbeigšanu var izlemt tikai pilnsapulcē un tikai ar nodoto derīgo balsu divu trešdaļu vairākumu.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.